Reach und neue Bestimmungen:
„Umwelt PRO“ erfüllt jetzt schon die geforderten Standards der Zukunft........
Allgemeine Informationen:
REACH - Vorsicht beim Einsatz von Gefahrenstoffen!
In der ökologischen Erzeugung ist für die Tierproduktion die Verwendung von Substanzen zur Reinigung und Desinfektion in der EG-Bio-Verordnung 889/2008 ANHANG VII geregelt. Die Liste der Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion ist seit vielen Jahren unverändert geblieben. Für den Bereich der Verarbeitung gibt es keine Regelungen.
Beim Einsatz von Chemikalien, also beim Einsatz aller Reinigungs- und Desinfektionsmittel, muss einiges beachtet werden. Durch die neuen Gesetzgebungen (REACH) und Kennzeichnungspflichten (CLP-Verordnung) ist der Arbeitgeber unter REACH zum Nachgeschalteten Anwender (NA) geworden.
Des Weiteren muss auch der NA/Anwender bei Überschreitung der Mengenschwelle 1t/a für besorgniserregende Stoffe dies der Chemikalienagentur melden.
REACH (Verordnung (EG) 1907/2006)ist die europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie ist seit dem 01.06.2007 in Kraft und soll den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherstellen, die von Chemikalien ausgehen können. Zudem soll der freie Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleistet werden und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern.
CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie beruht auf dem sogenannten Globally Harmonised System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen (UN). Dabei geht es um die weltweite Harmonisierung von Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Sinn soll eine Vereinfachung des Welthandels sein und dient dazu, gefährliche Chemikalien zu ermitteln und die Anwender über die Gefahren zu informieren. Darüber hinaus bestehen Verbindungen zu den REACH-Bestimmungen.
Nachgeschaltete Anwender sind Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen chemischen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwenden. Händler und Verbraucher zählen nicht dazu.
Artikel 3, Nr. 13 der REACH-Verordnung
Damit ergeben sich wichtige Veränderungen im Chemikalienrecht. Unternehmen sind jetzt für den sicheren Umgang mit Stoffen selbst verantwortlich und müssen dafür sorgen, dass Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden.
Unternehmen müssen die Verantwortung für die eingesetzten Chemikalien übernehmen!!!
Als nachgeschaltete Anwender ergeben sich vielfältige Pflichten im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Die wichtigsten Pflichten nachgeschalteter Anwender im Hinblick auf den Einsatz von Chemikalien sind beispielsweise folgende:
- Arbeitsanweisung / Betriebsanweisung
- Überwachung und Dokumentation
Beispiele:
- Gefahrstoffverordnung - GefStoffV § 7
(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind“.
- Gefahrstoffverordnung - GefStoffV § 16
Abs.2 vor: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.
- Gefahrstoffverordnung - GefStoffV § 16
(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass… 3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird.
- Gefahrstoffverordnung - GefStoffV § 14
demnach muss ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt werden, die mit Gefahrstoffen arbeiten, die für die Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten gefährlich sein können. Zudem muss die Höhe und die Dauer der Exposition, der die Beschäftigten ausgesetzt waren dokumentiert werden. Dieses Verzeichnis muss 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden und muss den Beschäftigten einen Auszug aushändigen.
Ziel des Gesetzgebers ist eine Bio-Akkumulation (Aufnahme eines Stoffes aus der Umwelt in einen Organismus z.B. Mensch) nachzuweisen. Für den NA sind die damit verbunden Verpflichtungen kaum zu durchschauen und zu leisten! Es ist wichtig, dass im Unternehmen klar und eindeutig delegiert wurde, wer die Verantwortung im Sinne eines Nachgeschalteten Anwenders (NA) hat.
Dies kann umgangen werden, wenn im Unternehmen anwenderfreundliche Produkte eingesetzt werden, die die Mensch und Umwelt nicht belasten.